Ambulanter Pflegedienst
mit Herz

Kontakt

Zuhause gut aufgehoben

Sie sind pflegebedürftig?
Sie möchten Ihre gewohnte Umgebung
und Ihren eigenständigen Alltag nicht aufgeben?

Wir unterstützen Sie gerne, damit Sie möglichst lange in Ihrem Zuhause bleiben können.

Dabei ist es uns eine Herzensangelegenheit, dass Sie im Mittelpunkt stehen und sich geborgen und verstanden fühlen. 

Je nach dem welchen Pflegegrad Sie haben, stellt die Pflegekasse Ihnen monatlich ein bestimmtes Budget zur Versorgung durch einen Pflegedienst zur Verfügung. Dieses Budget kann für die SGB V Leistungen und auch für die Leistung § 45 SGBXI genutzt werden.

Pflegegrad 1: 125 Euro Entlastungsleistung
Pflegegrad 2:  724 Euro und zusätzlich Entlastungsleistung
Pflegegrad 3:  1.363 Euro und zusätzlich Entlastungsleistung
Pflegegrad 4:  1.693 Euro und zusätzlich Entlastungsleistung
Pflegegrad 5:  2.095 Euro und zusätzlich Entlastungsleistung

Unser Service

Unser langjähriges Familienunternehmen legt größten Wert auf Wertschätzung, Ehrlichkeit, Offenheit und Zuverlässigkeit.
Durch unsere Mitarbeiter, die jeden Tag 100 Prozent und Leidenschaft in ihren Beruf stecken, erreichen wir es, dass wir täglich für Ihr Wohlergehen sorgen und Sie im Alltag unterstützen können. Schwester Angela Nehls und Olaf Larisch leiten unsere Ambulante Pflege mit Herz.

Unsere Leistungen

Leistungen des SGB V:

  • Injektionen, wie z. B. Insulin, s.c./i.m.
  • Medikamentengabe
  • Verbandswechsel
  • parenterale Ernährung
  • Stoma Versorgung
  • Kompressionsverbände und Kompressionsstrümpfe
  • Trachealkanülenwechsel
  • u.v.m.

Leistungen des SGB XI:

  • Ganz- und Teilkörperpflege
  • Haarwäsche
  • Zahnpflege
  • An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • aktivierende Mobilisation

Leistungen des § 45 SGB XI:

  • Tätigkeiten der Hauswirtschaft
  • Einkäufe
  • Arztfahrten
  • Entlastungsleistungen
  • Betreuungsleistungen

Häufige Fragen

Ja, wir helfen Ihnen dabei gerne. Wir stellen bei der Krankenkasse einen Antrag und der Medizinische Dienst begutachtet Sie in der Regel in Ihrer Häuslichkeit. Nach der Begutachtung wird dann der Pflegegrad festgelegt.

Manche pflegerische Leistungen erfordern medizinisches Fachwissen und können daher ausschließlich von medizinischem Personal oder examinierten Krankenpflegerinnen und -pflegern durchgeführt werden. Die sogenannte Behandlungspflege wird von den Krankenkassen übernommen und gehört zu den Pflegeleistungen, die Sie auch ohne Pflegegrad beanspruchen können, z.B Verbandswechsel, Insulingabe, Blutdruckmessen, Medikamentengabe und Kompressionsverbände uvm.

Zu ihren Leistungen gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie beispielsweise An-u. Auskleiden, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Zahnpflege, Haarewaschen und Ganz- und Teilkörperpflege.

Zu ihren Leistungen gehören pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung, etwa einkaufen oder kochen, Arztfahrten und Entlastungsleistungen.

Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden.

Verhinderungspflege heißt eigentlich: Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Außerdem wird die Verhinderungspflege auch gerne als  Pflegevertretung oder Urlaubsvertretung bezeichnet.

Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. Doch die Pflegepersonen haben nicht immer Zeit, müssen selbst einmal zum Arzt oder machen auch mal einen Urlaub. Für diese Zeit muss eine Ersatzpflegeperson die Pflege übernehmen.

Von Ersatzpflege spricht man also:

  • wenn die Pflege zu Hause stattfindet,
  • die reguläre Pflegeperson verhindert ist und
  • die Pflege ersatzweise durch eine andere Person ausgeführt wird.

Durch die Verhinderungspflege soll die Pflegeperson zeitlich begrenzt entlastet werden.

Wichtig
Verhinderungspflege kann nicht für regelmäßige berufliche Belange wie z.B. Wechselschicht, in Anspruch genommen werden oder wenn der Pflegedienst die Pflege übernimmt.

Voraussetzung um Verhinderungspflege zu beanspruchen ist, dass man Pflegegrad 2 vorweisen muss.

Aber auch der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Pflegevertretung erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)

Die zustehenden Zeiten der Ersatzpflege von 42 Tagen können sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch genommen werden.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von  bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr.

Der Antrag ist bei der jeweiligen Kasse zu stellen.

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege.

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Meistens ist dieser Betrag ausgeschöpft, bevor die Acht-Wochen-Grenze überhaupt erreicht wird. Die Kurzzeitpflege können Sie aber zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombinieren bei der Kasse. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen. Kurzzeitpflege wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Sie können zusätzlich das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege benutzen, um diesen Betrag aufzustocken. So steigt der maximale Zuschuss der Pflegekasse auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr. 

Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist.

Folgende Gründe ermöglichen die Kurzzeitpflege:

  • Urlaub des Pflegenden oder Entlastungsphase von der Pflege
  • Zeitweise erhöhter Pflegeaufwand, der zuhause nicht geleistet werden kann
  • Dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der noch nicht zuhause geleistet werden kann
  • Andauernde Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung
  • Krankheit, Urlaub, sonstige Verhinderung
  • Ausfall der Pflegeperson
  • Erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • Übergangszeit nach stationärer Behandlung

Der Antrag ist bei der jeweiligen Kasse zu stellen.